§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden diesem berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten auf Veranlassung des Auftraggebers werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird (§ 8 gilt entsprechend). Zusätzliche Text- und Gestaltungsänderungen nach der 1. Korrektur werden nach Aufwand zusätzlich berechnet!

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

  1. Der Auftragnehmer bemüht sich, Lieferfristen vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung einzuhalten. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, öffentliche Unruhen, Krieg, Mobilmachung und andere unabwendbare Ereignisse, auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers und deren Unterlieferanten eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
    Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Kündigung des Vertragsverhältnisses vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berechtigt.
  3. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, kann der Auftraggeber nach erfolgloser Nachfristsetzung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Dauer der vom Auftraggeber
    schriftlich zu setzenden Nachfrist wird auf 6 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 4 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
  3. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten.
  4. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden die vorstehend bezeichneten Gegenstände vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, haftet der Auftragnehmer bei Beschädigungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sofern der Auftraggeber eine Versicherung der vorbezeichneten Gegenstände wünscht, hat er dies selbst zu veranlassen.

§ 5 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto zahlbar.
  2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Die Skonto- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
  3. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers legt der Auftragnehmer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Auftraggebers erfüllt sind.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Auftragnehmer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage steilen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Auftragnehmer ist ferner
    berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis zum Ausgleich der Restschuld oder der Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheit die Arbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
  5. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für jedes Mahnschreiben 2 € in Rechnung zu stellen.
  6. Rechnungen des Auftragnehmers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
  7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, muss dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, muss dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitteilen.
  2. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten.
  3. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer aus.
  4. Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatz aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Der Auftraggeber kann das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur dann geltend machen, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen stellt lediglich eine nähere Bezeichnung dar und begründet keine Zusicherung durch den Auftragnehmer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber entstehen, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich geringfügiger Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  5. Hat der Auftragnehmer Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen übernommen, haftet er nicht für dadurch verursachte Beschädigungen oder Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder zu verarbeitenden Erzeugnisses, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  6. Der Auftragnehmer haftet für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferer an den Auftraggeber abtritt. Soweit Ansprüche gegen den Zulieferer aufgrund Verschuldens des Auftragnehmers nicht bestehen oder bestehende Ansprüche nicht durchsetzbar sind, haftet der Auftragnehmer wie ein Bürge.
  7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamtenen Lieferung. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in
    vollem Umfang an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, diese Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
    Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  3. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware muss der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich unter Übergabe der für die Einlegung eines Rechtsmittels notwendigen Unterlagen benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
  5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Filmen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen durch den Auftraggeber zu.

§ 8 Urheberrechte

  1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere digitale Daten, Lithos, Klischees, Stanzen und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber steht ein Herausgabeanspruch insoweit nicht zu.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten frei. Eine Haftung des Auftragnehmers für die Berücksichtigung von Urheberrechten besteht nicht.

§ 9 Firmenhinweis

  1. Der Auftragnehmer kann auf den gelieferten Gegenständen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber hätte ein entgegenstehendes, überwiegendes Interesse.

§ 10 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungs- und Zahlungsansprüche ist Barnitz.

§ 11 Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist das Amtsgericht Ahrensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 12 Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zweckrichtung auszulegen.